Beginn der Brut- und Setzzeit – Leinenpflicht für Hunde beachten
VON belmedia Redaktion Hunde News
Viele einheimische Vögel und Säugetiere pflanzen sich jetzt fort.
Damit Hunde die Wildtiere bei der Brut und Aufzucht ihres Nachwuchses weder stören noch jagen, gilt in einigen Kantonen eine gesetzliche Leinenpflicht.
Leinenpflicht ist kantonal geregelt
Jeder Kanton verfügt über eine eigene Reglung betreffend Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit. Kantone haben zudem die Möglichkeit, gewisse Bestimmungen diesbezüglich den Gmeinden zu überlassen. Somit sind auch diese Vorschriften zu berücksichtigen und es gilt, sich im Vorfeld zu informieren, um Konsequenzen zu verhindern.
In den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn, Aargau und Luzern gilt vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und an Waldrändern zum Schutz der Wildtiere eine Leinenpflicht für alle Hunde.
Die Kantone Freiburg, Neuenburg, Schaffhausen, Genf und Waadt sehen für die Leinenpflicht eine kürzere Zeitspanne vor: Schaffhausen und Neuenburg schreiben die Leinenpflicht vom 15. April bis zum 30. Juni vor, Freiburg, Genf und Waadt vom 1. April bis zum 15. Juli. In Glarus sind Hunde in den Wäldern und am Waldrand sogar das ganze Jahr über anzuleinen.
In Ob- und Nidwalden gilt in den Wildruhegebieten vom 1. beziehungsweise 15. Dezember bis zum 30. April eine generelle Leinenpflicht, die sich in manchen Gebieten bis in die Sommermonate erstreckt.
Bislang noch keine generelle, sondern eine auf einzelne ausgeschilderte Gebiete beschränkte Leinenpflicht besteht im Kanton Zürich.
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Verstoss gegen die Leinenpflicht: Von Busse bis zum Abschuss
Das Nichteinhalten der Leinenpflicht während der Schonzeit stellt eine strafrechtliche Übertretung dar, die mit Busse bestraft wird. Kommt ein Wildtier durch einen Hund zu Schaden, müssen Tierhaltende zudem für den verursachten Wildschaden aufkommen. In diesem Fall ist der Vorfall den Jagdbehörden zu melden, damit das verletzte Tier gesucht und wenn nötig von seinen Leiden erlöst werden kann. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich unter Umständen wegen einer fahrlässigen Tierquälerei strafbar.
Fast alle Kantone sehen die Möglichkeit vor, dass ein wildernder oder jagender Hund durch einen Jagdvorsteher oder eine andere amtlich berechtigte Person abgeschossen werden darf – dies nicht selten ohne vorgängige Verwarnung des Hundehaltenden oder Einfangversuche.
Appell an Hundehalter
Die Wildtiere sind nach den langen Wintermonaten geschwächt und die Jungtiere stellen eine leichte Beute für jagende Hunde dar. Auch wenn die Hunde das gejagte Wildtier nicht erwischen, bedeutet die Hetzjagd durch einen Hund enormen Stress für die Wildtiere. Nicht selten erleiden diese dabei einen Herzstillstand oder Abort. Kommt es zu einem Beissvorfall, erleidet das Tier in der Regel einen qualvollen Tod.
Die Stiftung TBB Schweiz appelliert an Hundehaltende, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde das Wild weder stören noch jagen – unabhängig davon, ob in ihrem Kanton eine gesetzliche Leinenpflicht gilt.
Quelle: Stiftung TBB Schweiz
Titelbild: Francesca Leslie – shutterstock.com